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lächelnde Familie

SOZIALPÄDAGOGISCHE FAMILIENHILFE

Gemeinsame Familie

Die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) (§ 31 SGB VIII) gehört in Deutschland zu den Hilfen zur Erziehung (§ 27 SGB VIII). „Wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist“ (§27 SGB VIII), haben Personensorgeberechtigte Anspruch auf „Hilfen zur Erziehung“ gegenüber der Jugendhilfe. Diese Hilfe nach §27 SGB VIII kann als eine „korrektive Leistung“ bezeichnet werden, da ein Erziehungsbedarf vorliegen muss, welcher die Hilfe rechtfertig und sie gemäß des Hilfeplanverfahrens (§36 SGBVIII) kontrolliert wird. Als Hilfen zur Erziehung werden staatliche Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gesehen. Die SPFH ist hierbei eine von vielen Gestaltungsformen der Hilfen zur Erziehung.

Dies bedeutet, dass eine Hilfe zu Ihnen in die Familie kommt und Sie bei der Erziehung unterstützt. Dies kann von der Klärung offener Fragen, über Themen der Organisation bis hin zu Begleitung von Terminen gehen. In der Regel wird hier vom Jugendamt ein bestimmtes Stundenkontingent bewilligt.

MERKMALE DER SPFH

  1. Adressat ist die ganze Familie, bzw. das „System“ und all ihre Mitglieder.
     

  2. Sie findet überwiegend aufsuchend in der Wohnung der Familie statt
     

  3. Sie Bezieht sich sowohl auf Erziehungsthemen als auch auf alle anderen Probleme der Familie, bzw. ihrer Mitglieder (z. B. Wohnsituation und Finanzen, Tages- und Wochenstruktur, Krankheiten, Beziehungen der Familienmitglieder untereinander, zu anderen und weitere).

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